2 O 232/03•Landgericht Duisburg, 2004-05-14, 2 O 232/03
Texte intégral
Landgericht Duisburg — 2 O 232/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-05-14
Aktenzeichen: 2 O 232/03
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2004:0514.2O232.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Tenor
1.Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 625,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.06.2003 zu zahlen.2.Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin zu 2) 840,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.06.2003 zu zahlen. 3.Im übrigen wird die Klage abgewiesen.4.Von den Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1) 71 % und der Beklagte 29 %.Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) tragen dieser 85 % selbst und der Beklagte 15 %.Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) trägt der Beklagte.Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen der Beklagte 29 % und der Kläger zu 1) 71 %.5.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den jeweiligen Gläubiger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % über dem vollstreckbaren Betrag abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
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