Landgericht Duisburg, 2005-05-30, 23 O 9/03

23 O 9/03Tribunal cantonal30 mai 2005

Texte intégral

Landgericht Duisburg — 23 O 9/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-05-30

Aktenzeichen: 23 O 9/03

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2005:0530.23O9.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer für Handelssachen

Tenor

Das Teil-Versäumnisurteil vom 30. Juni 2003 bleibt aufrechterhalten.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 484.673,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.7.2002 zu zahlen.Die weitergehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung aus dem Teil-Versäumnisurteil vom 30.6.2003 darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden.

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