Landgericht Duisburg, 2007-04-27, 10 O 581/05

10 O 581/05Tribunal cantonal27 avr. 2007

Texte intégral

Landgericht Duisburg — 10 O 581/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-04-27

Aktenzeichen: 10 O 581/05

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2007:0427.10O581.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.763,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2005 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, ihren Anspruch gegen auf Heraus-gabe des Verrechnungsschecks der über 23.314,00 €, ausge-stellt von der am 31.05.2005, Scheck-Nr. , an die Klägerin abzu-treten. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Geldforderungen gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von 120 % der beizutreibenden Beträge, im übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 € vorläu-fig vollstreckbar.

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