13 S 75/07•Landgericht Duisburg, 2007-09-04, 13 S 75/07
Texte intégral
Landgericht Duisburg — 13 S 75/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-09-04
Aktenzeichen: 13 S 75/07
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2007:0904.13S75.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilkammer
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 16.02.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Oberhausen – 33 C 2725/06 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, es zu dulden, dass der Kläger an dem linksseitigen Giebel des Anwesens in eine Fassadenverkleidung einschließlich hierzu erforderlicher Gerüsterstellung entsprechend dem Angebot der Firma vom 12.02.2006 nach Vorankündigung von 2 Wochen vornimmt.
Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 20.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 23,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2006 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Streitwert für die Berufung: 4.000 Euro
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