12 S 69/07•Landgericht Duisburg, 2007-12-20, 12 S 69/07
Texte intégral
Landgericht Duisburg — 12 S 69/07 — Grundurteil
Entscheidungsdatum: 2007-12-20
Aktenzeichen: 12 S 69/07
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2007:1220.12S69.07.00
Dokumenttyp: Grundurteil
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.04.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Duisburg – 45 C 5594/06 – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 397,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 17.08.2006 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 117,62 € zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 86 % der Kläger und zu 14 % die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Für die Beklagte wird die Revision zugelassen.
Streitwert für die Berufung: 2.847,15 €
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