3 O 463/06•Landgericht Duisburg, 2008-02-06, 3 O 463/06
Texte intégral
Landgericht Duisburg — 3 O 463/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-02-06
Aktenzeichen: 3 O 463/06
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2008:0206.3O463.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,
a)
dem Kläger bedingungsgemäß aus dem von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugrunde gelegten Gegenstandswert in Höhe von 685.910,24 EUR Deckungsschutz für ein gerichtliches und außergerichtliches Vorgehen des Klägers gegen die wegen Behandlungs- und Diagnosefehlers (Behand-lungszeitraum 30.08. - 30.09.2005) und des daraus dem Kläger entstandenen Schadens zu erteilen;
b)
den Kläger von dem noch offenen Vorschussgebührenanspruch seiner Pro-zessbevollmächtigten in Höhe von 8.193,08 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 870,00 EUR seit dem 23.11.2006 sowie aus 7.343,08 EUR seit dem 13.12.2006 freizustellen;
c)
den Kläger von den nach dem RVG nicht konsumierten außergerichtlichen Kosten des Klägers beim Prozessbevollmächtigten in Höhe von 419,80 EUR Euro im Rahmen der Nebenforderung freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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