25 O 17/08•Landgericht Duisburg, 2008-12-17, 25 O 17/08
Texte intégral
Landgericht Duisburg — 25 O 17/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-12-17
Aktenzeichen: 25 O 17/08
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2008:1217.25O17.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer für Handelssachen
Tenor
hat die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg auf die mündliche Verhandlung vom 19.11.2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht , den Handelsrichter und den Handelsrichter
für Recht erkannt:
- Den Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, untersagt,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Betreiben einer Zweigstelle auf Kanzleischildern / Folien / Werbung / Briefbögen / Internetauftritten / Flyern / Visitenkarten / Rundschreiben / Anschreiben etc.
a) mit der Bezeichnung „Fachanwaltszentrum , Kooperation selbständiger Rechtsanwälte“ zu werben,
b) den Anschein der gemeinsamen Berufsausübung mit anderen Zweigstellenbetreibern zu erwecken.
-
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
-
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3, die Beklagten zu 2/3.
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Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
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