23 O 8/09•Landgericht Duisburg, 2009-11-16, 23 O 8/09
Texte intégral
Landgericht Duisburg — 23 O 8/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-11-16
Aktenzeichen: 23 O 8/09
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2009:1116.23O8.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer für Handelssachen
Tenor
hat die 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg
auf die mündliche Verhandlung vom 21.09.2009
durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht
und die Handelsrichter Dr. und
für R e c h t erkannt:
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Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an der Beklagten, zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd die Bezeichnung „Architektur Atelier“ oder „Architekturbüro“ im Firmennamen zu verwenden, ohne in die Architektenliste bei der zuständigen Architektenkammer eingetragen zu sein.
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Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 208,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 01.11.2008 zu zahlen.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000 € vorläufig vollstreckbar.
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