Landgericht Duisburg, 2009-12-03, 21 O 49/09

21 O 49/09Tribunal cantonal3 déc. 2009

Texte intégral

Landgericht Duisburg — 21 O 49/09

Entscheidungsdatum: 2009-12-03

Aktenzeichen: 21 O 49/09

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2009:1203.21O49.09.00

Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen

Tenor

Der Beklagte wird kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar verurteilt,

bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der zukünftigen Zu-

widerhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00

Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der

Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, es zu unterlassen,

im Wettbewerb handelnd insbesondere in den Gelben Seiten

mit dem Hinweis „zum FESTPREIS“ in Verbindung mit einem

bestimmten Betrag zu werben oder werben zu lassen, sofern

tatsächlich zu dem angegebenen Betrag noch zusätzliche

Kosten hinzukommen.

Der Beklagte wird kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar verurteilt, an

die Klägerin 208,65 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab

dem 17. Dezember 2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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