Landgericht Duisburg, 2010-02-25, 8 O 199/09

8 O 199/09Tribunal cantonal25 févr. 2010

Texte intégral

Landgericht Duisburg — 8 O 199/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-02-25

Aktenzeichen: 8 O 199/09

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2010:0225.8O199.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilkammer

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, aus dem Budget, welches der Klägerin gemäß § 7 Ziffer 1 des Pacht- und Instandhaltungsvertrages vom 11.10.2005 gegenüber der Beklagten für die Ersatzbeschaffungen von Inventar zusteht, die in der Anlage K 10 bezeichneten Gegenstände zu bestellen und der Klägerin zu übergeben.

  2. Es wird festgestellt, dass das Budget für Ersatzbeschaffungen von Inventar für das Geschäftsjahr 2009 gem. § 7 Ziff. 2 S. 3 des Pacht- und Instandhaltungsvertrages vom 11.10.2005 um das wegen des nicht verbrauchten Budgets aus dem Geschäftsjahr 2007 um 39.690,- EUR erhöhte Budget des Geschäftsjahres 2008 erhöht ist.

  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  4. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

  5. Das Urteil ist hinsichtlich des Klageantrags zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 84.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.