7 S 179/09•Landgericht Duisburg, 2010-04-30, 7 S 179/09
Landgericht Duisburg, 2010-04-30, 7 S 179/09
7 S 179/09Tribunal cantonal30 avr. 2010
Regest
Der Streitwert einer Klage auf Duldung der Einstellung der Stromversorgung bestimmt sich nach dem Betrag der rückständigen Forderung, wenn der Stromversorger die Androhung der Stromsperre als Druckmittel benutzt, um den Kunden dazu zu bewegen, diese Forderung zu begleichen (Anschluss an LG Duisburg, Beschluss vom 16.03.2007 - 13 T 18/07). Bei der Prüfung, ob ein Stromversorger gemäß § 19 Abs. 2 StromGVV zur Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsverzugs berechtigt ist, ist nur zu prüfen, ob der Kunde die Forderung schlüssig beanstandet hat, nicht aber, ob die Einwendungen berechtigt sind und tatsächlich ein Forderungsrückstand besteht.
Texte intégral
Landgericht Duisburg — 7 S 179/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-04-30
Aktenzeichen: 7 S 179/09
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2010:0430.7S179.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Normen: § 17 Abs. 1 StromGVV, § 19 Abs. 2 StromGVV, § 3 ZPO, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO
Leitsätze
Der Streitwert einer Klage auf Duldung der Einstellung der Stromversorgung bestimmt sich nach dem Betrag der rückständigen Forderung, wenn der Stromversorger die Androhung der Stromsperre als Druckmittel benutzt, um den Kunden dazu zu bewegen, diese Forderung zu begleichen (Anschluss an LG Duisburg, Beschluss vom 16.03.2007 - 13 T 18/07).
Bei der Prüfung, ob ein Stromversorger gemäß § 19 Abs. 2 StromGVV zur Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsverzugs berechtigt ist, ist nur zu prüfen, ob der Kunde die Forderung schlüssig beanstandet hat, nicht aber, ob die Einwendungen berechtigt sind und tatsächlich ein Forderungsrückstand besteht.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 24.09.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr (11 C 255/08) abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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