7 S 162/10•Landgericht Duisburg, 2011-03-11, 7 S 162/10
Texte intégral
Landgericht Duisburg — 7 S 162/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-03-11
Aktenzeichen: 7 S 162/10
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2011:0311.7S162.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 09.07.2010 - 36 C 1204/10 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.623,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2009 sowie 489,45 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf-grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Streitwert: 4.623,64 EUR
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