7 T 185/11•Landgericht Duisburg, 2012-02-22, 7 T 185/11
Landgericht Duisburg, 2012-02-22, 7 T 185/11
7 T 185/11Tribunal cantonal22 févr. 2012
Regest
Der Nachweis der Vollmacht gemäß § 80 ZPO kann nur durch Einreichung der schriftlichen Originalurkunde geführt werden (Anschluss BGHZ 126, 266; BGH, NJW-RR 2002, 933; BGHZ 166, 278). Eine Fotokopie der Vollmachtsurkunde genügt dem nicht, selbst wenn sie notariell beglaubigt ist und dem Notar bei der Beglaubigung der Fotokopie auch ein Beglaubigungsvermerk über die öffentliche Beglaubigung der auf der Urschrift vollzogenen Unterschrift vorlag. Der Mangel der Vollmacht ist gemäß § 88 Abs. 2 ZPO auch dann von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn als Unterbevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt.
Texte intégral
Landgericht Duisburg — 7 T 185/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-02-22
Aktenzeichen: 7 T 185/11
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2012:0222.7T185.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Normen: § 80 ZPO, 88 ZPO
Leitsätze
Der Nachweis der Vollmacht gemäß § 80 ZPO kann nur durch Einreichung der schriftlichen Originalurkunde geführt werden (Anschluss BGHZ 126, 266; BGH, NJW-RR 2002, 933; BGHZ 166, 278). Eine Fotokopie der Vollmachtsurkunde genügt dem nicht, selbst wenn sie notariell beglaubigt ist und dem Notar bei der Beglaubigung der Fotokopie auch ein Beglaubigungsvermerk über die öffentliche Beglaubigung der auf der Urschrift vollzogenen Unterschrift vorlag.
Der Mangel der Vollmacht ist gemäß § 88 Abs. 2 ZPO auch dann von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn als Unterbevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen vom 11.10.2011 (Az. 14 M 1932/11) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der als Verfahrensbe-vollmächtigte der Gläubigerin auftretenden auferlegt.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 1.270,00 EUR
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