Landgericht Duisburg, 2012-04-03, 1 O 565/03

1 O 565/03Tribunal cantonal3 avr. 2012

Texte intégral

Landgericht Duisburg — 1 O 565/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-04-03

Aktenzeichen: 1 O 565/03

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2012:0403.1O565.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 285.347,03 € nebst 4% Zinsen aus 251.995,45 € seit dem 13. Januar 2004 und aus weiteren 28.644,02 € seit dem 14. August 2004 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3.004,42 € seit dem 13. Januar 2004 und aus weiteren 1.703,14 € seit dem 14. August 2004 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte den Klägern für alle noch nicht bezifferbaren gegenwärtigen und künftigen Schäden aus der für ihre – der Beklagten – Rechnung betriebenen bergbaulichen Tätigkeit der E Schadensersatz zu leisten hat.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

*)Von den Kosten des Sachverständigen P tragen die Kläger je zur Hälfte 178,50 €. Die übrigen Kosten der Beweisaufnahme trägt die Beklagte.

Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Beteiligten wie folgt: Der Beklagten fallen sie nach einem Streitwert von 285.347,03 € zur Last, den Klägern in Höhe der darüber hinaus entstandenen Kosten, die dadurch entstanden sind, daß der Streitwert 285.347,03 € überschritten hat, je zur Hälfte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des ihrerseits jeweils beizutreibenden Betrages. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des für die Beklagte gegen den jeweils Sicherheit leistenden Kläger vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor ihrer jeweiligen Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des ihrerseits jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

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