1 O 96/11•Landgericht Duisburg, 2012-04-24, 1 O 96/11
Texte intégral
Landgericht Duisburg — 1 O 96/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-04-24
Aktenzeichen: 1 O 96/11
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2012:0424.1O96.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 20.09.2011 wird aufgehoben, soweit die Klage im Umfang der nachfolgenden Verurteilung abgewiesen wurde.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.692,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.04.2011 zu zahlen und sie von vorgerichtlichen Anwaltskosten ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 661,16 € freizustellen.
Im Übrigen bleibt das Versäumnisurteil vom 20.09.2011 aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 98,44% und der Beklagte zu 1,56%.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden
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