7 T 80/12•Landgericht Duisburg, 2012-08-23, 7 T 80/12
Landgericht Duisburg, 2012-08-23, 7 T 80/12
7 T 80/12Tribunal cantonal23 août 2012
Regest
Die Prozessvollmacht ermächtigt zur Empfangnahme gepfändeter Geldbeträge grundsätzlich nur in Höhe der titulierten Rechtsanwaltskosten. Im Übrigen bedarf es des Nachweises einer gesonderten Geldempfangsvollmacht. Die Angabe der Kontoverbindung des Prozessbevollmächtigten des Gläubigers auf einem Vollstreckungsbescheid genügt zum Nachweis, dass dieser zur Empfangnahme gepfändeter Geldbeträge ermächtigt ist, nicht aus.
Texte intégral
Landgericht Duisburg — 7 T 80/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-08-23
Aktenzeichen: 7 T 80/12
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2012:0823.7T80.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Normen: § 81 ZPO; § 815 Abs. 1 ZPO; § 62 Nr. 2 GVGA
Leitsätze
Die Prozessvollmacht ermächtigt zur Empfangnahme gepfändeter Geldbeträge grundsätzlich nur in Höhe der titulierten Rechtsanwaltskosten. Im Übrigen bedarf es des Nachweises einer gesonderten Geldempfangsvollmacht.
Die Angabe der Kontoverbindung des Prozessbevollmächtigten des Gläubigers auf einem Vollstreckungsbescheid genügt zum Nachweis, dass dieser zur Empfangnahme gepfändeter Geldbeträge ermächtigt ist, nicht aus.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 24.04.2012 (100 M 1405/11) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Auf die Erinnerung der Gläubigerin wird der Gerichtsvollzieher L unter Zurückweisung der weitergehenden Erinnerung angewiesen, von den beim Schuldner gepfändeten Geldbeträgen einen Betrag in Höhe von 68,00 € an die Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin auszukehren.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin mit der Maßgabe, dass die Gerichtsgebühr auf die Hälfte ermäßigt wird.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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