7 T 175/12•Landgericht Duisburg, 2012-12-19, 7 T 175/12
Landgericht Duisburg, 2012-12-19, 7 T 175/12
7 T 175/12Tribunal cantonal19 déc. 2012
Regest
Wird eine sofortige Beschwerde entgegen § 6 Abs. 1 S. 2 InsO, aber entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des Insolvenzgerichts zunächst beim Beschwerdegericht und erst nach Ablauf der Beschwerdefrist beim Insolvenzgericht eingelegt, ist einem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Legt der Treuhänder die Abtretung nach § 287 Abs. 2 S. 1 InsO gegenüber dem Ar-beitgeber des Schuldners nicht offen und führt der Schuldner den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens vereinbarungswidrig nicht an den Treuhänder ab, liegt darin kein Verstoß gegen § 295 Abs. 1 Nr. 4, 1. Alt. InsO (Anschluss AG Göttingen, Beschluss vom 02.06.2009 – 74 IK 285/06; entgegen AG Passau, Beschluss vom 27.11.2008 – 2 IN 404/06).
Texte intégral
Landgericht Duisburg — 7 T 175/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-12-19
Aktenzeichen: 7 T 175/12
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2012:1219.7T175.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Normen: § 6 Abs. 1 S. 2 InsO, § 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO,; § 287 Abs. 2 S. 1 InsO,§ 296 InsO, § 233 ZPO; § 292 Abs. 1 S. 1 InsO,
Leitsätze
Wird eine sofortige Beschwerde entgegen § 6 Abs. 1 S. 2 InsO, aber entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des Insolvenzgerichts zunächst beim Beschwerdegericht und erst nach Ablauf der Beschwerdefrist beim Insolvenzgericht eingelegt, ist einem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Legt der Treuhänder die Abtretung nach § 287 Abs. 2 S. 1 InsO gegenüber dem Ar-beitgeber des Schuldners nicht offen und führt der Schuldner den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens vereinbarungswidrig nicht an den Treuhänder ab, liegt darin kein Verstoß gegen § 295 Abs. 1 Nr. 4, 1. Alt. InsO (Anschluss AG Göttingen, Beschluss vom 02.06.2009 – 74 IK 285/06; entgegen AG Passau, Beschluss vom 27.11.2008 – 2 IN 404/06).
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 30.09.2012 (62 IK 217/08) aufgehoben.
Die Versagungsanträge der Versagungsantragsteller zu 1. bis 3. vom 27.04.2012 und 04.05.2012 werden zurückgewiesen.
Die durch die jeweiligen Versagungsanträge verursachten Kosten haben die Versagungsantragsteller zu tragen.
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