Landgericht Duisburg, 2013-05-27, 3 O 430/10

3 O 430/10Tribunal cantonal27 mai 2013

Texte intégral

Landgericht Duisburg — 3 O 430/10 — Grund- und Teilurteil

Entscheidungsdatum: 2013-05-27

Aktenzeichen: 3 O 430/10

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2013:0527.3O430.10.00

Dokumenttyp: Grund- und Teilurteil

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Tenor

| Die Klage wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit die Klägerin Schadensersatz begehrt, der darauf beruht, dass der von dem Beklagten zu 2. b. für alle Beklagten unter dem 13.8.2007 eingelegte Einspruch den Eintritt der Bestandskraft derjenigen Steuerbescheide des G N vom 12.7.2007 nicht verhindert hat, mit denen die Steuerpflicht von Zinsen aus der Kapitallebensversicherung der Kläger zu der Versicherungsvertragsnummer ###### bei der Firma Q AG, Q2-Platz, ##### E2 nicht verhindert hat.

Die Beklagten werden weiter verurteilt, die Klägerin von sämtlichen Steuernachzahlungen freizustellen, die auf der (nachträglichen) Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen beruhen, die ihr aufgrund von Auszahlung aus der Lebensversicherung der Kläger zur Versicherungsvertragsnummer ###### bei Firma Q AG, Q2-Platz, 40591 E2, die dem Veranlagungszeitraum 2007 zugerechnet werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.

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