8 O 452/10•Landgericht Duisburg, 2013-11-28, 8 O 452/10
Texte intégral
Landgericht Duisburg — 8 O 452/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-11-28
Aktenzeichen: 8 O 452/10
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2013:1128.8O452.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 7. Juli 2011 wird aufrechterhalten, soweit der Beklagte darin verurteilt worden ist, an die Klägerin 704,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 7. Juli 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Ausgenommen sind die durch Versäumnis des Beklagten veranlassten Kosten, die der Beklagte zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Er kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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