11 S 90/13•Landgericht Duisburg, 2013-12-18, 11 S 90/13
Texte intégral
Landgericht Duisburg — 11 S 90/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-12-18
Aktenzeichen: 11 S 90/13
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2013:1218.11S90.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilkammer
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 19.4.2013 (35 C 666/12) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 574,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.4.2011 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von 156,50 € zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, einen Betrag von 892 € zur Rechnungsnummer #####/#### an das Ingenieurbüro T, Kontonummer ###### BLZ ########, zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin zu 7/10 und die Beklagten zu 3/10 als Gesamtschuldner.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zu 6/10 und die Beklagten zu 4/10 als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.284,26 € festgesetzt.
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