Landgericht Duisburg, 2015-11-27, 22 O 39/15

22 O 39/15Tribunal cantonal27 nov. 2015

Texte intégral

Landgericht Duisburg — 22 O 39/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-11-27

Aktenzeichen: 22 O 39/15

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2015:1127.22O39.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,-- € - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,

geschäftlich handelnd

für einen entgeltlichen Eintrag in einem Adressensammelwerk mit einem Formular zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 1;

an den Kläger 246,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

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