7 T 203/15•Landgericht Duisburg, 2016-02-22, 7 T 203/15
Landgericht Duisburg, 2016-02-22, 7 T 203/15
7 T 203/15Tribunal cantonal22 févr. 2016
Regest
Ein Wiedereinsetzungsgesuch jedenfalls einer anwaltlich vertretenen Partei lässt sich auf eine ohne Rechtsmittelbelehrung erfolgte Veröffentlichung einer insolvenzgerichtlichen Entscheidung nicht stützen. Die Vermutung des § 233 S. 3 ZPO gilt n diesen Fällen nicht.
Texte intégral
Landgericht Duisburg — 7 T 203/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-02-22
Aktenzeichen: 7 T 203/15
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2016:0222.7T203.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Normen: InsO § 64 Abs. 2 S.2; InsO § 9 Abs.1; ZPO § 233
Leitsätze
Ein Wiedereinsetzungsgesuch jedenfalls einer anwaltlich vertretenen Partei lässt sich auf eine ohne Rechtsmittelbelehrung erfolgte Veröffentlichung einer insolvenzgerichtlichen Entscheidung nicht stützen. Die Vermutung des § 233 S. 3 ZPO gilt n diesen Fällen nicht.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 05.07.2015, Az. 63 IN 14/14, wird als unzulässig verworfen.
Das Wiedereinsetzungsgesuch des Schuldners vom 01.02.2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Wiedereinsetzungsgesuchs fallen dem Schuldner zur Last.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 1.368,50 Euro
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