Landgericht Duisburg, 2016-03-22, 33 KLs 11/15

33 KLs 11/15Tribunal cantonal22 mars 2016

Texte intégral

Landgericht Duisburg — 33 KLs 11/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-03-22

Aktenzeichen: 33 KLs 11/15

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2016:0322.33KLS11.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. große Strafkammer als Jugendkammer

Tenor

Die Angeklagten D1, B1 und B2 sind des Totschlags schuldig.

Der Angeklagte B3 ist der Anstiftung zum Totschlag schuldig.

Der Angeklagte D1 wird kostenpflichtig zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt.

Die Angeklagten B1 und B2 werden jeweils zu Jugendstrafen von acht Jahren verurteilt.

Der Angeklagte B3 wird kostenpflichtig zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt.

Es wird davon abgesehen, den Angeklagten B1 und B2 die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, ihre notwendigen Auslagen tragen sie selbst.

Die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin werden den Angeklagten auferlegt.

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