4 O 474/07•Landgericht Duisburg, 2016-03-24, 4 O 474/07
Texte intégral
Landgericht Duisburg — 4 O 474/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-03-24
Aktenzeichen: 4 O 474/07
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2016:0324.4O474.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagten zu 3.) und 4.) werden als Gesamtschuldner verurteilt,
an die Klägerin 2.500,- Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
-
- 2008 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit gegenüber der Beklagten
zu 2.) in Höhe von 1.380,- Euro in der Hauptsache erledigt ist.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 3.) als Gesamtschuldnerin
mit der Beklagten zu 4.) verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche über
den in Punkt 1 dieses Tenors zugesprochenen Betrag hinausgehenden
Schäden zu ersetzen, die der Klägerin durch die mangelhafte
Ausführung des Putzuntergrunds in dem Haus N-Straße # in
P noch entstehen werden, soweit er hier streitbefangen
ist.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 4.) verpflichtet ist, der Klägerin
sämtliche über den in Punkt 1 dieses Tenors zugesprochenen
Betrag hinausgehenden Schäden zu ersetzen, die der Klägerin
durch die mangelhafte Statik und die mangelhafte Ausführung
des Putzuntergrunds, soweit dieser hier streitbefangen ist, in
dem Haus N-Straße # in P noch entstehen werden,
dabei hinsichtlich der Schäden aus mangelhaftem Putzuntergrund
als Gesamtschuldnerin mit der Beklagten zu 3.).
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, dabei hinsichtlich des
Feststellungsantrags für schon entstandene Schäden als unzulässig.
Von den Gerichtskosten einschließlich der Kosten des selbständigen
Beweisverfahrens 8 OH 41/02 LG Duisburg und den außergerichtlichen
Kosten der Klägerin trägt die Klägerin 76 % und tragen die Beklagten zu
1.) bis 4.) als Gesamtschuldner 6 % und die Beklagten zu 1.), 3.) und
4.) als Gesamtschuldner weitere 18 %.
Von den außergerichtlichen Kosten
der Beklagten zu 1.) tragen die Klägerin 72 % und die Beklagte
zu 1.) 28 %,
der Beklagten zu 2.) tragen die Klägerin 93 % und die Beklagte
zu 2.) 7 %,
der Beklagten zu 3.) tragen die Klägerin 73 % und die Beklagte
zu 3.) 27 %,
der Beklagten zu 4.) tragen die Klägerin 73 % und die Beklagte
zu 4.) 27 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 115 %
des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
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