7 S 111/15•Landgericht Duisburg, 2016-04-15, 7 S 111/15
Landgericht Duisburg, 2016-04-15, 7 S 111/15
7 S 111/15Tribunal cantonal15 avr. 2016
Regest
Die formularmäßige Vereinbarung von Bearbeitungsgebühren in Darlehensverträgen mit Unternehmern durch allgemeine Geschäftsbedingungen der darlehensgebenden Bank ist gem. § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
Texte intégral
Landgericht Duisburg — 7 S 111/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-04-15
Aktenzeichen: 7 S 111/15
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2016:0415.7S111.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Normen: BGB § 307 Abs. 1 S. 1; Abs. 2 Nr. 1
Leitsätze
Die formularmäßige Vereinbarung von Bearbeitungsgebühren in Darlehensverträgen mit Unternehmern durch allgemeine Geschäftsbedingungen der darlehensgebenden Bank ist gem. § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Dinslaken vom 01.10.2015, Az. 33 C 19/15, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 453,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2015 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 70,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2015 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Berufungsinstanz, trägt die Beklagte.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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