Landgericht Duisburg, 2016-05-19, 4 O 351/14

4 O 351/14Tribunal cantonal19 mai 2016

Texte intégral

Landgericht Duisburg — 4 O 351/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-05-19

Aktenzeichen: 4 O 351/14

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2016:0519.4O351.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.599,75 Euro

Nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem

Basiszinssatz für die Zeit vom 7. 5. 2014 bis zum 17. 12. 2014

Zu zahlen, abzüglich am 18. 12. 2014 gezahlter 3.599,75 Euro.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten der

außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 612,80 Euro

aus der Rechnung der Rechtsanwälte M und Partner vom

    1. 2014 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien zu je 50 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die

Vollstreckung durch die andere Seite gegen Sicherheitsleitung

In Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden,

wenn nicht der jeweils zur Vollstreckung berechtigte vor der

Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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