Landgericht Duisburg, 2017-02-03, 22 O 3/09

22 O 3/09Tribunal cantonal3 févr. 2017

Texte intégral

Landgericht Duisburg — 22 O 3/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-02-03

Aktenzeichen: 22 O 3/09

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2017:0203.22O3.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 169.255,58 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten seit dem 14.08.2012 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 33 % und die Beklagten zu 67 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Streithelfer trägt die Klägerin jeweils 33 %; im weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Beklagte und die Streithelfer hinsichtlich zu vollstreckender Kosten in Höhe von jeweils 3.700 Euro ohne Sicherheitsleistung und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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