33 KLs-111 Js 32/16-8/16•Landgericht Duisburg, 2017-04-05, 33 KLs-111 Js 32/16-8/16
Landgericht Duisburg, 2017-04-05, 33 KLs-111 Js 32/16-8/16
33 KLs-111 Js 32/16-8/16Tribunal cantonal5 avr. 2017
Texte intégral
Landgericht Duisburg — 33 KLs-111 Js 32/16-8/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-04-05
Aktenzeichen: 33 KLs-111 Js 32/16-8/16
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2017:0405.33KLS111JS32.16.8.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. große Strafkammer des Landgerichts - Jugendkammer -
Tenor
Der Angeklagte I. ist schuldig
-
des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 34 Fällen,
-
des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 40 Fällen
-
und der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln in 5 Fällen.
Er wird zu einer Einheitsjugendstrafe von
4 Jahren 9 Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte N. ist schuldig der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
Er wird kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von
3 Jahren
verurteilt.
Der Angeklagte P. ist schuldig
-
des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 31 Fällen,
-
des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 41 Fällen
-
und der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln in 5 Fällen.
Er wird kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von
3 Jahren
verurteilt.
Der Angeklagte H. ist schuldig
des Computerbetruges in 8 Fällen und des versuchten Computerbetruges in 2 Fällen,
einer Beihilfe
-
zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 42 Fällen
-
zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 11 Fällen
-
zur Geldfälschung (Tatvariante sich verschaffen) in 14 Fällen
-
zum Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen in 8 Fällen,
einer weiteren Beihilfe
-
zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 19 Fällen
-
zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
-
zur Geldfälschung (Tatvariante sich verschaffen) in 3 Fällen
-
zum Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen in 3 Fällen
sowie einer weiteren Beihilfe
- zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln.
Er wird zu einer Einheitsjugendstrafe
von
1 Jahr 9 Monaten
verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte G. ist schuldig
der Geldfälschung (Tatvariante sich verschaffen) in 2 Fällen,
in einem Fall der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln,
in einem weiteren Fall der Beihilfe zur Geldfälschung,
in einem weiteren Fall der Beihilfe zum Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen,
in einem weiteren Fall der Beihilfe
-
zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 42 Fällen
-
zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 11 Fällen
-
zur Geldfälschung (sich verschaffen) in 14 Fällen
-
zum Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen in 8 Fällen
in einem weiteren Fall der Beihilfe
-
zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 21 Fällen
-
zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
-
zum Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen in 2 Fällen
-
zur Geldfälschung in 2 Fällen
sowie in einem weiteren Fall der Beihilfe
- zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln.
Er wird zu einer Einheitsjugendstrafe
von
1 Jahr
verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte X. ist schuldig
des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln
sowie der Beihilfe
-
zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 38 Fällen
-
zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 11 Fällen
-
zur Geldfälschung (sich verschaffen) in 13 Fällen
-
zum Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen in 8 Fällen.
Er wird kostenpflichtig zu einer Freiheitsstrafe
von
1 Jahr 2 Monaten
verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Im Übrigen wird von Strafe abgesehen.
Bezüglich der Angeklagten I., H. und G. wird davon abgesehen, ihnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Ihre eigenen Kosten und notwendigen Auslagen tragen sie selbst.
Angewendete Strafvorschriften:
Angeklagter I.: §§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 25 Abs. 2, 53 StGB, 1, 105 JGG.
Angeklagter N.: §§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3, 29a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BtMG, 27 Abs. 1, 52, 53 StGB.
Angeklagter P. : §§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 31 BtMG, 25 Abs. 2, 53 StGB.
Angeklagter H. : §§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 146 Abs. 1 Nr. 2, 263a Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 2, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 276 Abs. 1 Nr. 2, 22, 27, 53 StGB, 1, 32, 105 JGG.
Angeklagter G.: §§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 146 Abs. 1 Nr. 2, 276 Abs. 1 Nr. 2, 27, 53 StGB, 1, 32, 105 JGG.
Angeklagter X.: §§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 29 Abs. 5, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 146 Abs. 1 Nr. 2, 276 Abs. 1 Nr. 2, 27, 53 StGB.
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