Landgericht Duisburg, 2017-12-19, 1 O 154/17

1 O 154/17Tribunal cantonal19 déc. 2017

Texte intégral

Landgericht Duisburg — 1 O 154/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-12-19

Aktenzeichen: 1 O 154/17

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2017:1219.1O154.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 29.924,95 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2017 Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Kraftfahrzeugs W mit der Fahrgestellnummer ###### zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit 01.03.2017 in Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 7/8 der Beklagten, zu 1/8 dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des gegen ihn insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.