Texte intégral
Landgericht Duisburg — 69 Qs 48/24 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-02-04
Aktenzeichen: 69 Qs 48/24
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2025:0204.69QS48.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Landgericht
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts X vom 00.00.0000 dahingehend abgeändert, dass die aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen des Betroffenen auf 806,82 € festgesetzt werden.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen.