1 S 570/80•Landgericht Essen, 1981-01-14, 1 S 570/80
Texte intégral
Landgericht Essen — 1 S 570/80 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1981-01-14
Aktenzeichen: 1 S 570/80
ECLI: ECLI:DE:LGE:1981:0114.1S570.80.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Normen: §§ 249 ff BGB
Tenor
hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen
auf die mündliche Verhandlung vorn 14. Januar 1981
durch die Richter am Landgericht Dr. O., E. und D.
für R e c h t erkannt
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12.11.1980 verkündete Urteil des Amtsgerichts Essen - 16 0 284/80 - abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 617,50 DM (i.W.: Sechshundertsiebzehn 50/100 Deutsche Mark) nebst
4 % Zinsen seit dem 21.01.1980 zu zahlen.
Der Beklagte zu 2) bleibt verurteilt, weiterei 600,00 DM (i.W.: Sechshundert Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 21.01.1980 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten erster Instanz tragen die Klägerin zu 3/5 und der Beklagte zu 2) zu 2/5, davon gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1) zu 1/5.
Die außergerichtlichen Kosten erster Instanz werden getragen bezüglich der Beklagten zu 1) zu 4/5 von der Klägerin, bezüglich des Beklagten zu 2) zu 3/5 von der Klägerin und bezüglich der Klägerin zu 2/5 von dem Beklagten zu 2), davon zu 1/5 gesamtschuldnerisch mit der Beklagten
zu 1). Im übrigen tragen die Parteien ihre eigenen außergerichtlichtlichen Kosten selbst.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben.
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