19 O 143/92•Landgericht Essen, 1992-06-17, 19 O 143/92
Texte intégral
Landgericht Essen — 19 O 143/92 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1992-06-17
Aktenzeichen: 19 O 143/92
ECLI: ECLI:DE:LGE:1992:0617.19O143.92.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin zu 1. ein weiteres Schmerzensgeld von 15.000,- DM (i. W. fünfzehntausend Deutsche Mark) zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 1. allen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Schadensereignis vom 19. März 1989 zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger zu 2. trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst sowie je 1/12 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Gerichtskosten. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 1. 7/11, die Beklagten tragen 4/11.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar für die Klägerin zu 1. gegen Sicherheitsleistung von 15.000,- DM.
Der Kläger zu 2. kann die Kostenvollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 500,- DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vorher Sicherheit in dieser Höhe leisten.
Die Sicherheitsleistung kann durch eine unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstitutes in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.
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