Landgericht Essen, 2008-04-14, 3 O 48/08

3 O 48/08Tribunal cantonal14 avr. 2008

Texte intégral

Landgericht Essen — 3 O 48/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-04-14

Aktenzeichen: 3 O 48/08

ECLI: ECLI:DE:LGE:2008:0414.3O48.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Einzelrichter

Normen: § 249 ff BGB

Tenor

hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen

auf die mündliche Verhandlung vom 14.04.2008

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht C. als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.971,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.07 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten gegenüber ihrer Anwältin E. in Essen in Höhe von 210,63 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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