6 O 104/08•Landgericht Essen, 2009-01-26, 6 O 104/08
Texte intégral
Landgericht Essen — 6 O 104/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-01-26
Aktenzeichen: 6 O 104/08
ECLI: ECLI:DE:LGE:2009:0126.6O104.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Normen: § 358 BGB
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Beklagten weder aus Anlass des Kreditvertrages Nr. … über den Nennbetrag von 29.137,89 € noch aus dessen Anschlussfinanzierung noch aus sonstigem Rechtsgrund im Zusammenhang mit der J-KG oder deren Finanzierung Zahlungsansprüche gegen die Kläger zustehen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 5.386 € (40 Raten von Nov. 04 bis Feb. 08 einschließlich zu je 134,65 €) zzgl. Nutzungsentgelt in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszins der EZB aus jeweils 134,65 € seit dem 30.11.2004 und jedem weiteren Monatsletzten bis einschließlich 28.02.2008 zu zahlen,
Die Beklagte wird verurteilt, die Sicherheit bei der W-Versicherung, Vertragsnr. … sowie die aus Anlass des bei Abschluss des Darlehensvertrages vorgenommenen Lohnabtretungen, freizugeben.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots gemäß Ziff. 2 in Verzug befindet.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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