Landgericht Essen, 2009-12-03, 4 O 4/08

4 O 4/08Tribunal cantonal3 déc. 2009

Regest

Haftung beim Fahrbahnwechsel, Schadensberechnung beim Verkehrsunfall, Wiederbeschaffungswert, Vorschaden, Nutzungsentschädigung

Texte intégral

Landgericht Essen — 4 O 4/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-12-03

Aktenzeichen: 4 O 4/08

ECLI: ECLI:DE:LGE:2009:1203.4O4.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilkammer

Normen: §§ 7, 18 StVG, § 249 BGB

Leitsätze

Haftung beim Fahrbahnwechsel, Schadensberechnung beim Verkehrsunfall, Wiederbeschaffungswert, Vorschaden, Nutzungsentschädigung

Tenor

Unter Abweisung der Klage im Übrigen werden die Beklagten verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 2.990 € nebst Zinsen aus 2775 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.07 sowie aus 215 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.07.08 zu zahlen.

Die Beklagten werden ferner verurteilt, als Gesamtschuldner an das Kfz-Sachverständigenbüro B, zu Gutachten-Nr.: 301007-T9415 einen Betrag in Höhe von 461,97 € nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.07 zu zahlen,

sowie den Kläger gegenüber Herrn C in Höhe einer Honorarforderung von 359,50 € freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 70% und den Beklagten zu 30% auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

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