42 O 100/09•Landgericht Essen, 2010-06-09, 42 O 100/09
Landgericht Essen, 2010-06-09, 42 O 100/09
42 O 100/09Tribunal cantonal9 juin 2010
Regest
Einziehungsbeschluss
Texte intégral
Landgericht Essen — 42 O 100/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-06-09
Aktenzeichen: 42 O 100/09
ECLI: ECLI:DE:LGE:2010:0609.42O100.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen
Normen: § 5 III 2 GmbHG
Leitsätze
Einziehungsbeschluss
Tenor
Der Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung eines vom Gericht für den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft , oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu untersagt,
a)
den Beschluss vom 11.11.2009 über die Einziehung des Geschäftsanteils des Antragstellers in Höhe von nominal 30.000,- € weiter zu vollziehen, solange nicht rechtskräftige Entscheidungen in dem Klageverfahren 42 O 36/09 des Landgerichts Essen sowie der Anfechtungsklage gegen die Gesellschafterbeschlüsse vom 11.11.2009 vorliegen,
b)
die im Beschluss vom 11.11.2009 bestellten Geschäftsführer S. E. und D. T. zum Handelsregister anzumelden, solange nicht der Beschluss vom 11.11.2009 im Rahmen der Anfechtungsklage rechtskräftig als wirksam anzusehen ist,
c)
weitere Gesellschafterversammlungen der E GmbH ohne satzungsmäßige Einladung des Verfügungsklägers durchzuführen, solange nicht der Einziehungsbeschluss vom 11.11.2009 im Rahmen der Anfechtungsklage rechtskräftig als wirksam beurteilt wird.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte nach einem hiermit festgesetzten Streitwert von 15.000,- €.
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