Landgericht Essen, 2010-09-29, 1 O 219/10

1 O 219/10Tribunal cantonal29 sept. 2010

Texte intégral

Landgericht Essen — 1 O 219/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-09-29

Aktenzeichen: 1 O 219/10

ECLI: ECLI:DE:LGE:2010:0929.1O219.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilkammer

Normen: §§ 116 Abs. 1 SGB X, 401, 412 BGB

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin die vollständigen Krankenunterlagen betreffend Herrn Q, geboren …, für die Zeit vom 07.03.2008 bis einschließlich 30.09.2008 zur Einsichtnahme in Kopie zu übermitteln, insbesondere die ärztliche Dokumentation, sämtliche Befunde einschließlich der technischen Untersuchungen, Laborergebnisse, Anamnesebogen, Arztbriefe, Aufnahme- bzw. Entlassungsbefunde, Röntgenunterlagen soweit vorhanden, Zug um Zug gegen Erstattung der Kopierkosten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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