8 O 106/10•Landgericht Essen, 2010-11-18, 8 O 106/10
Texte intégral
Landgericht Essen — 8 O 106/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-11-18
Aktenzeichen: 8 O 106/10
ECLI: ECLI:DE:LGE:2010:1118.8O106.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Tenor
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 31.03.2010 wird wie folgt abgeändert:
Den Antragsgegnern wird untersagt,
gegenüber anderen in Deutschland ansässigen Schuhherstellern und/oder Schuhhändlern in Bezug auf den Antragsteller, Herrn I, zu behaupten, der Antragsteller habe eine Vorstrafenliste, die nicht weniger als 21 Verurteilungen für verschiedene Straftaten umfasst,
gegenüber anderen Schuhherstellern und/ oder Schuhhändlern die uneheliche Geburt des Antragstellers und dessen spätere Adoption durch seinen leiblichen Vater bekannt zu machen.
Den Antragsgegnern wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht:
- die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 25.000,- Euro ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft
oder
- die Anordnung von Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.
Im Übrigen wird die Verfügung vom 31.03.2010 aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits tragen der Verfügungskläger und die Verfügungsbeklagten als Gesamtschuldner je zur Hälfte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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