Landgericht Essen, 2011-01-31, 17 O 148/10

17 O 148/10Tribunal cantonal31 janv. 2011

Texte intégral

Landgericht Essen — 17 O 148/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-01-31

Aktenzeichen: 17 O 148/10

ECLI: ECLI:DE:LGE:2011:0131.17O148.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. Zivilkammer

Normen: §§ 143 I 2 InsO, 819 I, 818 IV, 292 II, 987 II BGB

Tenor

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 7.707,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.06.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 47 % und das beklagte Land zu 53 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des beklagten Landes durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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