Landgericht Essen, 2011-06-07, 13 S 78/10

13 S 78/10Tribunal cantonal7 juin 2011

Texte intégral

Landgericht Essen — 13 S 78/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-06-07

Aktenzeichen: 13 S 78/10

ECLI: ECLI:DE:LGE:2011:0607.13S78.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Zivilkammer

Normen: § 1004 BGB

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 09.04.2010, Az.: 5 C 637/09, abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Kosten ihrer Rechtsanwälte in Höhe von 155,30 € freizustellen.

Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits des ersten Rechtszugs tragen die Klägerin zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien bleibt es nachgelassen, die Vollstreckung durch die andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Streitwert für die 1. Instanz: bis zum 04.03.2010 4.890,49 €

danach bis zu 3.000,00 €

Streitwert für die 2. Instanz: bis zu 3.000,00 €

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