41 O 69/11•Landgericht Essen, 2011-11-23, 41 O 69/11
Texte intégral
Landgericht Essen — 41 O 69/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-11-23
Aktenzeichen: 41 O 69/11
ECLI: ECLI:DE:LGE:2011:1123.41O69.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwi-derhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesell-schafterin, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr gegenüber dem Letztverbraucher zu werben, ohne die Identität und die Anschrift des Unternehmers bzw. der Unternehmen, für die gehandelt wird, anzugeben,
und dies geschieht wie in Anlage K 1 zur Klage wiedergegeben.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 166,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2011 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 55.000,00 € vorläufig voll-streckbar.
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