Landgericht Essen, 2012-04-25, 41 O 45/10

41 O 45/10Tribunal cantonal25 avr. 2012

Texte intégral

Landgericht Essen — 41 O 45/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-04-25

Aktenzeichen: 41 O 45/10

ECLI: ECLI:DE:LGE:2012:0425.41O45.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen

Normen: §§ 93, 116 AktG

Tenor

Die Klage ist dem Grunde nach gegen die Beklagten zu 1. und 3. bis 5.gerechtfertigt, soweit der Kläger Schadensersatz begehrt, weil die Beklagten zu 1. und 3. bis 5. es unterlassen haben, die Eigentumsumschreibung im Grundbuch für das Objekt X zu verhindern und es deshalb zur Durchführung der Verträge für das Objekt X gekommen ist.

Die weitergehende Klage gegen die Beklagten zu 1. bis 11. wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. und 6. bis 11. Die übrige Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.

Das Urteil ist für die Beklagten zu 2. und 6. bis 11. wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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