41 O 45/10•Landgericht Essen, 2012-04-25, 41 O 45/10
Texte intégral
Landgericht Essen — 41 O 45/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-04-25
Aktenzeichen: 41 O 45/10
ECLI: ECLI:DE:LGE:2012:0425.41O45.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen
Normen: §§ 93, 116 AktG
Tenor
Die Klage ist dem Grunde nach gegen die Beklagten zu 1. und 3. bis 5.gerechtfertigt, soweit der Kläger Schadensersatz begehrt, weil die Beklagten zu 1. und 3. bis 5. es unterlassen haben, die Eigentumsumschreibung im Grundbuch für das Objekt X zu verhindern und es deshalb zur Durchführung der Verträge für das Objekt X gekommen ist.
Die weitergehende Klage gegen die Beklagten zu 1. bis 11. wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. und 6. bis 11. Die übrige Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.
Das Urteil ist für die Beklagten zu 2. und 6. bis 11. wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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