Landgericht Essen, 2012-05-31, 35 Qs 306 AR 55/12 - 33/12

35 Qs 306 AR 55/12 - 33/12Tribunal cantonal31 mai 2012

Texte intégral

Landgericht Essen — 35 Qs 306 AR 55/12 - 33/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-05-31

Aktenzeichen: 35 Qs 306 AR 55/12 - 33/12

ECLI: ECLI:DE:LGE:2012:0531.35QS306AR55.12.33.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: XV. Große Strafkammer

Normen: § 102 StPO, Art. 13 GG

Tenor

Auf die Beschwerde vom 21.03.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 27.02.2012 (Az.: 44 Gs 570/12) aufgehoben, soweit sich die Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung richtet.

Im Übrigen wird die Sache zur Entscheidung über die Beschlagnahme von bei der Durchsuchung aufgefundener Gegenstände an das Amtsgericht Essen verwiesen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers, soweit die Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung erfolgreich war. Im Übrigen ergeht keine Kosten- und Auslagenentscheidung.

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