Landgericht Essen, 2012-11-29, 4 O 315/12

4 O 315/12Tribunal cantonal29 nov. 2012

Texte intégral

Landgericht Essen — 4 O 315/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-11-29

Aktenzeichen: 4 O 315/12

ECLI: ECLI:DE:LGE:2012:1129.4O315.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilkammer

Normen: § 8 Abs. 1 UWG, § 1 Abs. 1 PAngV; §§ 3 Abs. 1, 4 UWG

Tenor

Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt,

bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken am Geschäftsführer der Beklagten, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit der Vermietung und/oder Vermittlung von Ferienimmobilien selbst oder durch Dritte unter Angabe von Preisen zu werben, die nicht sämtliche obligatorischen Kostenpositionen, insbesondere für eine obligatorische Endreinigung, umfassen.

Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

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