17 O 137/11•Landgericht Essen, 2013-08-30, 17 O 137/11
Texte intégral
Landgericht Essen — 17 O 137/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-08-30
Aktenzeichen: 17 O 137/11
ECLI: ECLI:DE:LGE:2013:0830.17O137.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Rechtspfleger
Tenor
sind auf Grund des Urteils des Landgerichts Essen vom 22.07.2011 von der Beklagten 3.814,98 Euro - dreitausendachthundertvierzehn Euro und achtundneunzig Cent - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 31.08.2011 an die Klägerin zu erstatten.
Die Berechnung der gerichtlichen Kosten ist beigefügt.
Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist beigefügt bzw. bereits übersandt.
Im obigen Betrag sind 998,64 Euro an Gerichtskosten enthalten.
Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegenden Titel ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin und die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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