Landgericht Essen, 2014-01-28, 15 S 279/13

15 S 279/13Tribunal cantonal28 janv. 2014

Texte intégral

Landgericht Essen — 15 S 279/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-01-28

Aktenzeichen: 15 S 279/13

ECLI: ECLI:DE:LGE:2014:0128.15S279.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Zivilkammer

Normen: §§ 1004 BGB, 41 Abs. 1 Ziff. 2 a o. b, 50 NachbarRG NRW

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 02.10.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bottrop (11 C 194/13) teilweise abgeändert und neu gefasst.

Die Beklagte wird verurteilt, den unmittelbar neben der Grundstücksgrenze der Grundstücke G-Str. … und G-Str. … in … C angepflanzten Kirschlorbeer sowie die dort angepflanzte Konifere auf eine Höhe von 1.20 m zurück zu schneiden.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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