42 O 21/14•Landgericht Essen, 2014-06-04, 42 O 21/14
Texte intégral
Landgericht Essen — 42 O 21/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-06-04
Aktenzeichen: 42 O 21/14
ECLI: ECLI:DE:LGE:2014:0604.42O21.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 21.3.2014 bleibt hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziffer 4 aufrechterhalten.
Ziffer 5 der einstweiligen Verfügung vom 21.3.2014 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Kopfhörer an Verbraucher anzubieten, wie bei den Kopfhörern „B“ geschehen, und dabei eine CE-Kennzeichnung zu verwenden, ohne dass die Kopfhörer mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers oder sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers auf dem Verbraucherprodukt oder dessen Verpackung gekennzeichnet ist.
Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung vom 21.3.2014 aufgehoben und der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen zu 30 % die Verfügungsbeklagte, zu 70 % der Verfügungskläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Verfügungskläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Verfügungsbeklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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