Landgericht Essen, 2014-10-20, 3 O 328/13

3 O 328/13Tribunal cantonal20 oct. 2014

Texte intégral

Landgericht Essen — 3 O 328/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-10-20

Aktenzeichen: 3 O 328/13

ECLI: ECLI:DE:LGE:2014:1020.3O328.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Tenor

1.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Eigentum und Besitz an den im Gebiet der Klägerin befindlichen Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung (Entflechtungsplan in Kopie als Anlage K 2), bestehend aus Rohrleitungen (Haupt-, Versorgungs- und Hausanschlussleitungen) nebst Zubehör (Wasserbehälter, Pumpwerke, Druckregelanlagen, Druckerhöhungsanlagen, Messgeräte zur Wassermengen- und Wasserdurchfluss-Messung, Wasserzähler, Fernwirkanlagen inkl. Fernwirkleitungen, sowie Armaturen bestehend aus Schiebern, Klappen, Hähnen, Ventilen, Rückflussverhinderern, Rohrbruchsicherungen und Hydranten), mit Ausnahme der im Entflechtungsplan (Anlage K 2) als Hauptleitung H“ bezeichneten Transportleitung der Beklagten im Nordwesten des Gebiets der Klägerin zu übertragen.

2.Die weitergehende Klage wird als derzeit unbegründet abgewiesen.

3.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 85%, die Beklagte zu 15%.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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