3 O 34/13•Landgericht Essen, 2015-04-27, 3 O 34/13
Texte intégral
Landgericht Essen — 3 O 34/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-04-27
Aktenzeichen: 3 O 34/13
ECLI: ECLI:DE:LGE:2015:0427.3O34.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Normen: §§ 823, 1004 BGB, 42 NachbarRG NW
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die an der gemeinsamen Grundstücksgrenze aber auf dem Grundstück des Beklagten befindliche Eibenhecke eine Höhe von2 m künftig nicht überschreitet.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.760,93 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2013 zu zahlen.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Kläger 5.378 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2013 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die weiteren Kosten für die Sanierung des Entwässerungssystems auf dem Grundstück Q-Straße … der Kläger –soweit diese aufgrund einer Durchwurzelung des auf dem Grundstück des Beklagten stehenden Silberahorns beruht- zu übernehmen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 35%, der Beklagte zu 65%.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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