4 O 236/12•Landgericht Essen, 2015-07-06, 4 O 236/12
Texte intégral
Landgericht Essen — 4 O 236/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-07-06
Aktenzeichen: 4 O 236/12
ECLI: ECLI:DE:LGE:2015:0706.4O236.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Normen: § 839 I BGB, Art. 34 GG
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.817,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 5.3.2012 zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 800,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11.09.2012 zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Entschädigung für ihren Ausfall im Haushalt in Höhe von 672,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11.09.2012 zu zahlen;
Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 359,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11.09.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 60% und der Beklagte zu 40%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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